Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 59 Beurkundung
Stand: 01.04.2026
Wird zitiert von 37
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 09.11.2010 – B 4 AS 78/10 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Absetzung der durch Jugendamtsurkunde titulierten UnterhaltszahlungenZitiert von 16
- BGH, 12.11.2020 – V ZB 148/19Grundbuchsache: Nachweis der Echtheit der Unterschrift des verstorbenen Grundstückseigentümers unter einer transmortalen Vorsorgevollmacht durch Beglaubigung seitens der BetreuungsbehördeZitiert von 2
- BGH, 07.12.2016 – XII ZB 422/15Unterhaltsabänderungsklage gegen ein volljährig gewordenes Kind: Außergerichtliche Ersetzung eines gerichtlichen oder urkundlichen Unterhaltstitels durch einen neuen Vollstreckungstitel; Bindung an die Unterhaltsvereinbarung; Beweislast des Kindes hinsichtlich der auf seine Eltern entfallenden jeweiligen HaftungsanteileZitiert von 8
- BGH, 04.05.2011 – XII ZR 70/09Gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern: Abänderung einer einseitig erstellten Jugendamtsurkunde vor Gesetzesänderung; Vorrang der Erstausbildung des Unterhaltspflichtigen; betreuender Elternteil als anderer leistungsfähiger VerwandterZitiert von 19
- BGH, 03.12.2008 – XII ZR 182/06Kindesunterhalt: Voraussetzungen der Zurechnung fiktiver Einkünfte aus einer Nebentätigkeit nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- OLG Rostock, 10.11.2016 – 10 UF 56/16
Zuletzt entschieden
- AG Landau a.d. Isar, 15.12.2022 – 003 F 350/22
- OLG Frankfurt am Main, 10.05.2022 – 10 U 241/21
- OLG Hamm, 08.06.2021 – 13 UF 76/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/59#abs-1 (1) Die Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt,
Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/59#abs-2 (2) Die Urkundsperson soll eine Beurkundung nicht vornehmen, wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/59#abs-3 (3) Das Jugendamt hat geeignete Beamte und Angestellte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 zu ermächtigen. Die Länder können Näheres hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an diese Personen regeln.